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Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung

Rechtsgrundlagen der Akademiearbeit

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:

Präambel

Der Bestand und die Zukunft des demokratischen Staates und der von ihm gewährleisteten Freiheit hängen von der rechten Einschätzung seiner Werte durch die Staatsbürger und ihrem Willen, sie zu behaupten, ab.

Dem Staat erwächst daher die Pflicht, alle Maßnahmen zu unterstützen und zu ergreifen, die der Pflege der politischen Bildung dienen. Zu diesem Zweck wird eine Akademie für Politische Bildung errichtet.

Artikel 1

(1) Die Akademie für Politische Bildung (Akademie) wird als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Ihr Sitz wird durch Verordnung der Staatsregierung bestimmt.

(2) Der Freistaat Bayern stellt der Akademie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel nach Maßgabe der Haushaltsgesetze zur Verfügung. Die Rechnungen der Akademie werden vom Obersten Rechnungshof geprüft. Das Haushaltsjahr der Akademie stimmt mit dem des Staates überein.

Artikel 2

(1) Zweck der Akademie ist es, die politische Bildung in Bayern auf überparteilicher Grundlage zu fördern und zu vertiefen. Die Akademie dient dabei der Festigung des Gedankengutes der freiheitlich-demokratischen Staatsordnung.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Akademie insbesondere

1. die Erfahrungen der praktischen Politik und die Ergebnisse der politischen Wissenschaften zu sammeln und für die politische Bildung auszuwerten,

2. Tagungen für Staatsbürger zu veranstalten, auf denen Fragen der politischen Bildung unter Mitwirkung von Politikern und Wissenschaftlern erörtert werden,

3. Lehrgänge und Seminare zur Fortbildung und Weiterbildung der Berufsgruppen durchzuführen, die selbst auf dem Gebiet der politischen Bildung tätig sind,

4. die Ergebnisse und Erfahrungen der Tagungen, Lehrgänge und Seminare auszuwerten sowie pädagogisch brauchbare Formen der politischen Bildungsarbeit zu entwickeln und zu erproben,

5. Schrifttum zur politischen Bildung anzuregen, zu sammeln und selbst herauszugeben,

6. mit allen Organisationen und Einrichtungen, die sich auf dem Gebiet der politischen Bildung betätigen, zusammenzuarbeiten, sie zu beraten und zu unterstützen,

7. mit den bestehenden Forschungsstätten sowie mit Anstalten gleicher Zielsetzung im In- und Ausland Verbindung aufzunehmen und zu unterhalten.

Artikel 3

Die Organe der Akademie sind:

  1. Das Kuratorium

  2. Der Direktor

  3. Das Dozentenkollegium

  4. Der Beirat

Artikel 4

(1) Das Kuratorium besteht aus je einem Angehörigen der mit Fraktionsstärke im Bayerischen Landtag vertretenen Parteien. Parteien, die mit mehr als 50 Abgeordneten vertreten sind, erhalten je ein weiteres Mitglied. Darüber hinaus gehören dem Kuratorium zehn Mitglieder an, die das sonstige öffentliche Leben, die Wissenschaft und das Bildungswesen des Landes repräsentieren. Die Mitglieder des Kuratoriums sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Zum Mitglied des Kuratoriums kann nur berufen werden, wer das passive Wahlrecht zum Bundestag besitzt. Der zu Berufende soll in der praktischen Politik, im öffentlichen Leben, in der Wissenschaft oder im Bildungswesen erfahren und bereit sein, sich für die politische Bildung einzusetzen. Er darf der Akademie nicht als Beamter oder Angestellter angehören.

Artikel 5

(1) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von dem Ministerpräsidenten, dem Landesvorsitzenden der nach der Zahl ihrer Mandate im Landtag stärksten Oppositionspartei mit Fraktionsstärke und einer von der Bayerischen Rektorenkonferenz benannten Persönlichkeit auf die Dauer von sechs Jahren berufen. Die Berufungen erfolgen auf Grund einstimmiger Beschlüsse.

(2) Von den erstmals berufenen Mitgliedern des Kuratoriums scheidet ein Drittel nach zwei Jahren, ein weiteres Drittel nach vier Jahren aus. Die Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. Wiederberufung ist zulässig.

(3) Für die Bestimmung der Zahl der Mitglieder, die dem Kuratorium gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 als Repräsentanten einer politischen Partei anzugehören haben, ist die Zahl und Stärke der Landtagsfraktionen am 1. Januar des Jahres maßgebend, in dem die Mitglieder des Kuratoriums erstmals berufen werden oder in dem ein Teil der Mitglieder wegen Ablaufs der Amtszeit neu zu berufen ist.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedschaft im Kuratorium erlischt vor Ablauf der Amtszeit

  1. durch Tod,

  2. durch Rücktritt und

  3. durch Verlust des passiven Wahlrechts zum Bundestag,

  4. bei Mitgliedern, die eine politische Partei repräsentieren, erlischt die Mitgliedschaft, sobald sie der Partei, für die sie berufen sind, nicht mehr angehören.

(2) Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschieden, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen.

(3) Bei Mitgliedern, die eine politische Partei repräsentieren, erlischt die Mitgliedschaft außerdem zu dem in Art. 5 Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt, wenn die Vertretung der Partei im Landtag die Eigenschaft einer Fraktion verliert.

Artikel 7

Das Kuratorium hat die Interessen der Akademie zu wahren.

Insbesondere hat das Kuratorium die Aufgabe

  1. bei der Ernennung des Direktors und der hauptamtlichen Dozenten mitzuwirken (Art. 9 Abs. 1, Art. 11, Abs. 1 Satz 2)

  2. die Richtlinien für die Arbeit der Akademie zu genehmigen

  3. den Haushaltsplan festzustellen und den Rechnungsabschluss zu genehmigen

  4. die Einhaltung der Richtlinien durch den Direktor und die Dozenten zu überwachen,

  5. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Direktor und dem Dozentenkollegium zu entscheiden und

  6. die Akademie bei Rechtsgeschäften gegenüber dem Direktor zu vertreten.

Artikel 8

(1) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte jeweils für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter; es ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.

Artikel 9

(1) Der Direktor der Akademie wird von der Staatsregierung auf Vorschlag des Kuratoriums für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Vorschlag des Kuratoriums bedarf der Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(2) Der Direktor ist Beamter im Sinn des Art. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes. Das Bayerische Beamtengesetz und das Bayerische Disziplinargesetz sind auf ihn anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Direktor wird entsprechend den Bestimmungen für Staatsbeamte besoldet. Die Höhe des Grundgehalts sowie der Hochschulleistungsbezüge werden vom Kuratorium mit dem Direktor im Rahmen der Bezüge eines Professors der Besoldungsgruppe W 3 an einer Hochschule vereinbart; Art. 73 des Bayerischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 7 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung finden keine Anwendung.

(4) Der Direktor ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er nach einer Dienstzeit von zwölf Jahren nicht wieder ernannt wird. Im übrigen gelten für die Versorgung die Bestimmungen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend

(5) Erreicht der Direktor die Altersgrenze, tritt er abweichend von Art. 123 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes erst mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. 2 Abs. 4 bleibt unberührt.

Artikel 10

(1) Der Direktor vertritt die Akademie nach außen. Er stellt die Richtlinien für Arbeit der Akademie und den Haushaltsvoranschlag im Rahmen der verfügbaren Mittel (Art. 1 Abs. 2) auf. Er leitet die Akademie nach Maßgabe der Richtlinien und des Haushaltsplanes in sinngemäßer Anwendung der für die staatliche Haushaltsführung geltenden Vorschriften.

(2) Der Direktor wird im Falle seiner Verhinderung von dem nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter ältesten hauptamtlichen Dozenten vertreten.

Artikel 11

(1) Der Direktor wird bei seiner Tätigkeit von hauptamtlichen Dozenten und Assistenten sowie von Gastdozenten unterstützt. Die hauptamtlichen Dozenten werden vom Kuratorium auf Vorschlag des Direktors, die Assistenten sowie die übrigen Bediensteten - unbeschadet der Bestimmungen in Abs 2 - vom Direktor angestellt und entlassen. Die Gastdozenten beruft der Direktor.

(2) Die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung, die Sachbearbeitung des Haushalts und die Kassenaufsicht werden von Staatsbeamten wahrgenommen, die vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ernannt werden. Den Personalaufwand trägt die Akademie.

Artikel 12

Die hauptamtlichen Dozenten und ein von den Assistenten zu wählender Vertreter der Assistenten bilden das Dozentenkollegium. Der Direktor hat alle Maßnahmen, die nicht zu den einfachen Geschäften der laufenden Verwaltung gehören, vorher mit dem Kollegium zu beraten. Widerspricht das Kollegium dem Entwurf der Richtlinien oder dem Haushaltsvoranschlag oder dem Vorschlag des Direktors über die Anstellung oder Entlassung hauptamtlicher Dozenten, so hat es seine abweichende Stellungnahme dem Kuratorium zu unterbreiten. Widerspricht das Kollegium sonst einer Maßnahme des Direktors, so entscheidet das Kuratorium über die Durchführung der Maßnahme.

Artikel 13

Der Direktor und die Dozenten sind in Forschung und Lehre frei.

Artikel 14

(1) Der Beirat stellt die Verbindung zwischen der Akademie und der Öffentlichkeit her.

Er berät den Direktor, insbesondere bei der Festlegung der Richtlinien.

(2) Er besteht aus je

  • einem Angehörigen der mit Fraktionsstärke im Bayerischen Landtag vertretenen Parteien. Parteien, die mit mehr als 50 Abgeordneten im Landtag vertreten sind, erhalten je ein weiteres Mitglied

  • einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände

  • einem Vertreter der Katholischen Kirche

  • einem Vertreter der Evangelischen Kirche

  • einem Vertreter der Israelitischen Kultusgemeinden

  • einem Vertreter der Frauenorganisationen

  • einem Vertreter der Gewerkschaften

  • einem Vertreter des Bayerischen Bauernverbandes

  • einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern

  • einem Vertreter der Handwerkskammern

  • einem Vertreter der bayerischen Hochschulen

  • einem Vertreter der Hochschule für Politik,

  • einem Vertreter der Lehrerverbände

  • einem Vertreter der Organisationen der Erwachsenenbildung

  • einem Vertreter des Landesjugendrings

  • einem Vertreter des Ringes politischer Jugend

  • einem Vertreter der Berufsjournalisten

  • einem Vertreter der Zeitungsverleger

  • einem Vertreter der Vertriebenenverbände

  • einem Vertreter des Landessportverbandes

  • einem Vertreter des Verbandes der Freien Berufe in Bayern

  • und höchstens vier weiteren vom Beirat auf die Dauer von vier Jahren gewählten Persönlichkeiten.

(3) Die in Abs. 2 aufgeführten Vertreter werden nach einer von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags zu erlassenden Wahlordnung von den einschlägigen Organisationen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Vertreter der Kirchen werden von den Kirchen benannt. Wiederwahl und Wiederbenennung sind zulässig. Art. 6 findet auf die Mitglieder des Beirats entsprechende Anwendung.

(4) Der Beirat wählt mit Stimmenmehrheit aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

Artikel 15

Der Vorsitzende ruft den Beirat in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber zwei Mal im Jahr, zu ordentlichen Sitzungen zusammen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Beirats findet eine außerordentliche Sitzung statt.

Art. 8 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Artikel 16

Die Staatsregierung erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

Artikel 17

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft.

München, den 27. Mai 1957

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Wilhelm Hoegner

Verordnung

über den Sitz der Akademie für Politische Bildung

Fundstelle: BayRS 2211-1-1-UK

Auf Grund des Art. 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

1) BayRS 2211-1-K

§ 1 Als Sitz der Akademie für Politische Bildung wird Tutzing, Landkreis Starnberg, bestimmt.

§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. November 1958 in Kraft .

2) Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 3. März 1959 (GVBl. S. 121).

 

Fundstelle: BayRS IV, S. 179
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 11 Abs. 2 Satz 1 geänd. (§ 1 Nr. 226 V v. 22.7.2014, 286)

Zum Originalgesetzestext

Kontakt

Josef Hammerschmid
Tel.: 08158 / 256-12
j.hammerschmid@apb-tutzing.de

Informationen

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